Betriebsrat und Social Media: Wann Mitbestimmung greift

Betriebsrat und Social Media: Wann Mitbestimmung greift

Die Dig­i­tal­isierung verän­dert die Arbeitswelt ras­ant, Social Media ist längst ein fes­ter Bestandteil der inter­nen und exter­nen Kom­mu­nika­tion von Unternehmen. Doch was bedeutet das für den Betrieb­srat und seine Mitbes­tim­mungsrechte? Wann muss der Betrieb­srat bei der Nutzung von Social Media im Unternehmen ein­be­zo­gen wer­den und welche Rechte hat er dabei? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen und gibt prak­tis­che Hin­weise für Betrieb­sräte und Arbeitgeber.

Grundlagen der Mitbestimmung des Betriebsrats in Social Media

Die Mitbes­tim­mungsrechte des Betrieb­srats sind im Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ver­ankert. Im Kon­text von Social Media greifen diese Rechte ins­beson­dere dann, wenn es um Fra­gen der Ord­nung des Betriebs und des Ver­hal­tens der Arbeit­nehmer geht (§ 87 BetrVG). Dies umfasst beispiel­sweise die Auf­stel­lung von Regeln für die Nutzung von Social Media während der Arbeit­szeit oder die Fes­tle­gung von Ver­hal­tensregeln für die Kom­mu­nika­tion in sozialen Net­zw­erken, die den Ruf des Unternehmens betreffen.

Auch der Ein­satz von tech­nis­chen Ein­rich­tun­gen zur Überwachung der Arbeit­nehmer kann ein Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats aus­lösen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Dies ist rel­e­vant, wenn Unternehmen beispiel­sweise Social Media-Mon­i­tor­ing-Tools ein­set­zen, um die Online-Aktiv­itäten ihrer Mitar­beit­er zu beobacht­en. Hier­bei ist zu beacht­en, dass der Ein­satz solch­er Tools daten­schutzrechtlichen Anforderun­gen genü­gen muss und die Per­sön­lichkeit­srechte der Mitar­beit­er gewahrt wer­den müssen. Der Betrieb­srat hat in diesem Zusam­men­hang ein Recht auf Infor­ma­tion und Anhörung.

Die Mitbes­tim­mung des Betrieb­srats erstreckt sich aber nicht nur auf die inner­be­triebliche Ord­nung und die Überwachung der Arbeit­nehmer. Sie kann auch dann rel­e­vant wer­den, wenn das Unternehmen Social Media für seine Öffentlichkeit­sar­beit nutzt. So kann der Betrieb­srat beispiel­sweise ein Mitbes­tim­mungsrecht haben, wenn es um die Ein­führung neuer Social Media-Kanäle oder die Gestal­tung der Social Media-Strate­gie des Unternehmens geht. Dies ist ins­beson­dere dann der Fall, wenn die Social Media-Aktiv­itäten Auswirkun­gen auf die Arbeits­be­din­gun­gen der Mitar­beit­er haben.

Es ist wichtig zu beto­nen, dass die Mitbes­tim­mungsrechte des Betrieb­srats nicht dazu dienen, die unternehmerische Entschei­dungs­frei­heit des Arbeit­ge­bers einzuschränken. Vielmehr sollen sie sich­er­stellen, dass die Inter­essen der Arbeit­nehmer bei der Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen berück­sichtigt wer­den. Eine kon­struk­tive Zusam­me­nar­beit zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat ist daher essen­tiell, um eine aus­ge­wo­gene und für bei­de Seit­en akzept­able Lösung zu finden.

Wann der Betrieb­srat bei Social Media mitre­det … (Springer Professional)

Anwendungsfälle: Wann greift die Mitbestimmung konkret?

Die Mitbes­tim­mung des Betrieb­srats bei Social Media-Aktiv­itäten des Unternehmens greift in ver­schiede­nen konkreten Anwen­dungs­fällen. Ein zen­traler Bere­ich ist die Auf­stel­lung von Social Media Richtlin­ien. Wenn ein Unternehmen solche Richtlin­ien ein­führen möchte, die das Ver­hal­ten der Mitar­beit­er in sozialen Net­zw­erken regeln, hat der Betrieb­srat ein Mitbes­tim­mungsrecht. Dies gilt sowohl für die dien­stliche als auch für die pri­vate Nutzung von Social Media, soweit diese Auswirkun­gen auf das Unternehmen haben kann. Die Richtlin­ien kön­nen beispiel­sweise Vor­gaben zur Kom­mu­nika­tion mit Kun­den, zum Schutz von Betrieb­s­ge­heimnis­sen oder zur Ver­mei­dung von Ruf­schädi­gung enthalten.

Ein weit­er­er Anwen­dungs­fall ist der Ein­satz von Social Media Mon­i­tor­ing. Wenn ein Unternehmen Tools ein­set­zt, um die Online-Aktiv­itäten sein­er Mitar­beit­er oder die öffentliche Mei­n­ung über das Unternehmen in sozialen Medi­en zu beobacht­en, muss der Betrieb­srat beteiligt wer­den. Dies ist ins­beson­dere dann der Fall, wenn mit den Mon­i­tor­ing-Tools per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en der Mitar­beit­er ver­ar­beit­et wer­den. Der Betrieb­srat muss sich­er­stellen, dass die Per­sön­lichkeit­srechte der Mitar­beit­er gewahrt wer­den und dass keine unzuläs­sige Überwachung stattfindet.

Auch die Ein­führung neuer Social Media Kanäle kann ein Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats aus­lösen. Wenn ein Unternehmen beispiel­sweise beschließt, einen neuen Face­book-Account oder einen Twit­ter-Kanal zu eröff­nen, der für die Kom­mu­nika­tion mit Kun­den oder die Öffentlichkeit­sar­beit genutzt wer­den soll, kann der Betrieb­srat mitbes­tim­men. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn die Ein­führung des neuen Kanals Auswirkun­gen auf die Arbeits­be­din­gun­gen der Mitar­beit­er hat, beispiel­sweise durch eine verän­derte Auf­gaben­verteilung oder eine erhöhte Arbeitsbelastung.

Die Aus­gestal­tung der Social Media Strate­gie des Unternehmens ins­ge­samt kann eben­falls Gegen­stand der Mitbes­tim­mung sein. Wenn ein Unternehmen beispiel­sweise beschließt, Social Media ver­stärkt für Mar­ket­ingzwecke zu nutzen oder die interne Kom­mu­nika­tion über soziale Net­zw­erke zu fördern, kann der Betrieb­srat mitbes­tim­men. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn die Strate­gie Auswirkun­gen auf die Arbeits­be­din­gun­gen der Mitar­beit­er hat, beispiel­sweise durch die Ein­führung neuer Arbeit­szeit­mod­elle oder die Bere­it­stel­lung neuer tech­nis­ch­er Geräte.

Es ist wichtig zu beto­nen, dass die Mitbes­tim­mung des Betrieb­srats nicht dazu dient, die unternehmerische Entschei­dungs­frei­heit des Arbeit­ge­bers zu behin­dern. Vielmehr soll sie sich­er­stellen, dass die Inter­essen der Arbeit­nehmer bei der Gestal­tung der Social Media-Aktiv­itäten des Unternehmens berück­sichtigt wer­den. Eine kon­struk­tive Zusam­me­nar­beit zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat ist daher essen­tiell, um eine für bei­de Seit­en akzept­able Social Media Strate­gie zu entwickeln.

Mitbestimmungsrechte bei Social Media Richtlinien

Die Erstel­lung und Umset­zung von Social Media Richtlin­ien ist ein zen­traler Punkt, bei dem der Betrieb­srat ein Mitbes­tim­mungsrecht hat. Diese Richtlin­ien definieren, wie sich Mitar­beit­er in sozialen Medi­en ver­hal­ten sollen, sowohl in beru­flich­er als auch in pri­vater Hin­sicht, sofern es den Ruf des Unternehmens bet­rifft. Es geht darum, einen Rah­men zu schaf­fen, der ein­er­seits die Inter­essen des Unternehmens schützt und ander­er­seits die Rechte der Mitar­beit­er wahrt.

Die Mitbes­tim­mung des Betrieb­srats erstreckt sich hier auf ver­schiedene Aspek­te. Dazu gehört die Fes­tle­gung von Ver­hal­tensregeln, die beispiel­sweise den Umgang mit ver­traulichen Infor­ma­tio­nen oder die Äußerung poli­tis­ch­er Mei­n­un­gen betr­e­f­fen. Auch die Frage, inwieweit pri­vate Social-Media-Aktiv­itäten der Mitar­beit­er das Unternehmen beein­trächti­gen kön­nen, ist rel­e­vant. Die Richtlin­ien soll­ten klar und ver­ständlich for­muliert sein, um Missver­ständ­nisse zu ver­mei­den und eine bre­ite Akzep­tanz bei den Mitar­beit­ern zu gewährleisten.

Ein wichtiger Aspekt ist die Trans­parenz bei der Erstel­lung und Umset­zung der Richtlin­ien. Der Betrieb­srat sollte frühzeit­ig in den Prozess ein­be­zo­gen wer­den, um seine Exper­tise und die Inter­essen der Mitar­beit­er einzubrin­gen. Gemein­sam mit dem Arbeit­ge­ber kön­nen dann Regeln erar­beit­et wer­den, die sowohl den Bedürfnis­sen des Unternehmens als auch den Recht­en der Mitar­beit­er gerecht wer­den. Der Leit­faden Social Media von bitkom emp­fiehlt, den Betrieb­srat in die Aus­gestal­tung von Social Media Guide­lines einzu­binden, um eine bre­ite Akzep­tanz zu erre­ichen Leit­faden Social Media (bitkom.org).

Social Media Monitoring und Datenschutz: Die Rolle des Betriebsrats

Im Kon­text von Social Media Mon­i­tor­ing spielt der Betrieb­srat eine entschei­dende Rolle beim Schutz des Daten­schutzes und der Per­sön­lichkeit­srechte der Mitar­beit­er. Unternehmen set­zen zunehmend Tools ein, um die Erwäh­nung ihrer Marke oder Pro­duk­te in sozialen Medi­en zu überwachen. Dies kann jedoch auch die Überwachung der Mitar­beit­er bein­hal­ten, was daten­schutzrechtliche Bedenken aufwirft.

Der Betrieb­srat muss sich­er­stellen, dass die einge­set­zten Mon­i­tor­ing-Tools keine unzuläs­sige Überwachung der Mitar­beit­er ermöglichen. Dies bedeutet, dass der Umfang der Überwachung klar definiert sein muss und dass die Mitar­beit­er über die Art und Weise der Daten­er­he­bung und ‑ver­ar­beitung informiert wer­den. Die erhobe­nen Dat­en dür­fen nur für den vere­in­barten Zweck ver­wen­det wer­den und müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.

Ein wichtiger Aspekt ist die Ein­hal­tung der Daten­schutz­grund­verord­nung (DSGVO). Unternehmen müssen sich­er­stellen, dass die Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en auf ein­er rechtlichen Grund­lage beruht und dass die Mitar­beit­er ihre Rechte auf Auskun­ft, Berich­ti­gung und Löschung ihrer Dat­en wahrnehmen kön­nen. Der Betrieb­srat kann hier eine wichtige Kon­troll­funk­tion ausüben und sich­er­stellen, dass die daten­schutzrechtlichen Bes­tim­mungen einge­hal­ten wer­den. Bei der Ein­führung von Social Media Mon­i­tor­ing Tools hat der Betrieb­srat ein Mitbes­tim­mungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn diese geeignet sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­nehmer zu überwachen.

Auswirkungen auf die Unternehmenskultur und interne Kommunikation

Die Mitbes­tim­mung des Betrieb­srats im Bere­ich Social Media hat auch Auswirkun­gen auf die Unternehmen­skul­tur und die interne Kom­mu­nika­tion. Eine offene und trans­par­ente Kom­mu­nika­tion zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat kann zu ein­er pos­i­tiv­en Social-Media-Strate­gie führen, die von allen Mitar­beit­ern getra­gen wird. Wenn der Betrieb­srat frühzeit­ig in die Entwick­lung von Social-Media-Richtlin­ien und ‑Strate­gien ein­be­zo­gen wird, kön­nen Bedenken und Anre­gun­gen der Mitar­beit­er berück­sichtigt werden.

Dies kann dazu beitra­gen, ein Kli­ma des Ver­trauens und der Akzep­tanz zu schaf­fen, in dem sich die Mitar­beit­er wohlfühlen, Social Media im Sinne des Unternehmens zu nutzen. Eine trans­par­ente Kom­mu­nika­tion über die Ziele und Zwecke der Social-Media-Aktiv­itäten des Unternehmens kann auch dazu beitra­gen, Missver­ständ­nisse und Äng­ste abzubauen.

Eine erfol­gre­iche Social-Media-Strate­gie sollte nicht nur die exter­nen Kom­mu­nika­tion­sziele des Unternehmens berück­sichti­gen, son­dern auch die inter­nen Bedürfnisse und Inter­essen der Mitar­beit­er. Der Betrieb­srat kann hier eine wichtige Rolle bei der Ver­mit­tlung zwis­chen den Inter­essen des Unternehmens und den Bedürfnis­sen der Mitar­beit­er spie­len. Eine offene und ehrliche Kom­mu­nika­tion zwis­chen Arbeit­ge­ber, Betrieb­srat und Mitar­beit­ern ist der Schlüs­sel zu ein­er pos­i­tiv­en Social-Media-Kul­tur im Unternehmen. Dies fördert die Work-Life-Inte­gra­tion und unter­stützt die Mitar­beit­er dabei, sich als Teil des Unternehmens zu fühlen.

Best Practices für die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Eine erfol­gre­iche Zusam­me­nar­beit zwis­chen Betrieb­srat und Arbeit­ge­ber im Bere­ich Social Media ist entschei­dend, um die Chan­cen der dig­i­tal­en Kom­mu­nika­tion zu nutzen und gle­ichzeit­ig die Rechte der Arbeit­nehmer zu wahren. Eine der wichtig­sten Best Prac­tices ist die frühzeit­ige Ein­beziehung des Betrieb­srats in alle Phasen der Social Media-Strate­gieen­twick­lung und ‑Imple­men­tierung. Anstatt den Betrieb­srat vor vol­len­dete Tat­sachen zu stellen, soll­ten rel­e­vante The­men wie die Ein­führung neuer Social Media-Kanäle, die Gestal­tung von Richtlin­ien oder der Ein­satz von Mon­i­tor­ing-Tools von Anfang an gemein­sam disku­tiert werden.

Die gemein­same Erar­beitung von Social Media-Richtlin­ien ist ein weit­er­er zen­traler Punkt. Dieser Prozess fördert nicht nur die Akzep­tanz der Regeln bei den Mitar­beit­ern, son­dern stellt auch sich­er, dass die Inter­essen bei­der Seit­en – des Unternehmens und der Belegschaft – berück­sichtigt wer­den. Trans­parenz und offene Kom­mu­nika­tion über die Ziele und poten­ziellen Auswirkun­gen der Social Media-Nutzung sind hier­bei unerlässlich.

Regelmäßige Tre­f­fen und ein etabliert­er Dia­log helfen, Ver­trauen aufzubauen und Missver­ständ­nisse zu ver­mei­den. Es kann auch hil­fre­ich sein, wenn bei­de Seit­en Schu­lun­gen zu den rechtlichen und tech­nis­chen Aspek­ten von Social Media und Mitbes­tim­mung besuchen. Durch diese proak­tive Herange­hensweise kann ein kon­struk­tiv­er Umgang mit den Her­aus­forderun­gen und Möglichkeit­en von Social Media im Unternehmen gestal­tet wer­den, der allen Beteiligten zugutekommt und rechtliche Kon­flik­te minimiert.

Fazit

Die Dig­i­tal­isierung und die zunehmende Bedeu­tung von Social Media stellen sowohl Arbeit­ge­ber als auch Betrieb­sräte vor neue Her­aus­forderun­gen. Wie dieser Artikel gezeigt hat, greift die Mitbes­tim­mung des Betrieb­srats bei ein­er Vielzahl von Social Media-bezo­ge­nen The­men im Unternehmen, ins­beson­dere wenn es um die Ord­nung des Betriebs, das Ver­hal­ten der Mitar­beit­er oder den Ein­satz tech­nis­ch­er Überwachung­sein­rich­tun­gen geht. Zen­trale Anwen­dungs­felder sind dabei die Erstel­lung und Umset­zung von Social Media-Richtlin­ien sowie der Ein­satz von Social Media Mon­i­tor­ing-Tools.

Ein weit­er­er kri­tis­ch­er Aspekt ist der Daten­schutz der Mitar­beit­er im Kon­text von Social Media. Der Betrieb­srat spielt hier eine entschei­dende Rolle, um die Per­sön­lichkeit­srechte der Arbeit­nehmer zu schützen und sicherzustellen, dass keine unzuläs­sige Überwachung stattfindet.

Die erfol­gre­iche Inte­gra­tion von Social Media in die Unternehmen­skul­tur und interne Kom­mu­nika­tion hängt maßge­blich von ein­er ver­trauensvollen Zusam­me­nar­beit zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat ab. Durch frühzeit­ige Ein­beziehung, trans­par­ente Kom­mu­nika­tion und die gemein­same Erar­beitung von Regelun­gen kön­nen die rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen einge­hal­ten und gle­ichzeit­ig die Poten­ziale von Social Media für das Unternehmen genutzt wer­den. Die fortschre­i­t­ende Entwick­lung dig­i­taler Tech­nolo­gien erfordert dabei einen kon­tinuier­lichen Dia­log und die Bere­itschaft, beste­hende Vere­in­barun­gen an neue Gegeben­heit­en anzupassen.

Weiterführende Quellen

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